Gegenüberstellung HDSIG, BDSG, DSGVO, JI-RL
Gegenüberstellung HDSIG, BDSG, DSGVO, JI-RL

Gegenüberstellung HDSIG, BDSG, DSGVO, JI-RL

Gegenüberstellung HDSIG zu BDSG, DSGVO und JI-RL

Das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) ist ein Regelwerk zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen im Land Hessen. Es dient unter anderem der Umsetzung der DSGVO (2016/679), der JI-RL (2016/680) und der Regelung eines gesetzlichen Informationszugangs. Struktur und Inhalt ähneln dem BDSG und IFG des Bundes (BIFG). Die kursorische Gegenüberstellung mit diesen Vorschriften und europäischen Ausgangstexten zeigt Gemeinsamkeiten und Unterschiede.

(Dieser Beitrag wurde auch veröffentlicht unter Johannes/Zwirner ZD-Aktuell 2020, 06977)

Das HDSIG dient der Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts an die DSGVO und hat drei Regelungsschwerpunkte. Erstens enthält es ergänzende Vorschriften zur DSGVO, in denen die Regelungsermächtigungen und Spielräume für Konkretisierungen der DSGVO genutzt wurden (zu denen Roßnagel (Hrsg.), Das neue Datenschutzrecht 2018, passim). Zweitens treffen die §§ 40 – 79 HDSIG für die Datenverarbeitung durch die Polizei und Justiz im Anwendungsbereich der JI-Richtlinie (2016/679) allgemeine Regelungen, die teilweise wiederum nachrangig gegenüber speziellen Vorschriften im Fachrecht sind (zur entsprechenden Regelung im BDSG Johannes/Weinhold, Das neue Datenschutzrecht bei Polizei und Justiz 2018, passim). Drittens treffen die §§ 80 – 89 HDSIG allgemeine Regelungen zum Informationszugang gegenüber öffentlichen Stellen in Hessen auf amtliche Informationen. Außerdem trifft das HDSIG auch für Bereiche, die nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO unterfallen, die erforderlichen datenschutzrechtlichen Regelungen. Soweit nicht im jeweiligen Fachrecht abweichende Regelungen getroffen werden, unterfallen auch solche Daten-verarbeitungen der DSGVO und dem Ersten und Zweiten Teil des HDSIG (§ 1 Abs. 8 HDSIG). Dies betrifft beispielsweise die Datenverarbeitung durch den hessischen Verfassungsschutz.

Die einheitliche Regelung im HDSIG soll unter anderem dafür sorgen, dass jegliche Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Freistaat Hessen einem vom Grundsatz her einheitlichen Regelungsrahmen unterfallen, der neben dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 der EU-Grundrechte-Charta auch das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet.

Die kursorische Gegenüberstellung der Landes- und Bundesvorschriften sowie deren europäischer Vorgaben, erleichtert die systematische und historische Auslegung des HDSIG. Der Vergleich zeigt, dass das HDSIG systematisch zum größten Teil dem BDSG und dem IFG des Bundes nachformuliert ist. Inhaltliche Unterschiedene ergeben sich bei genauem Vergleich des Wortlauts der einzelnen Vorschriften (dazu ausführlich Roßnagel (Hrsg.), Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz – Handkommentar, Nomos, in Vorbereitung für Ende 2020).

HDSIGBDSGDSGVOJI-Richtlinie
ERSTER TEIL – Gemeinsame Bestimmungen
Erster Abschnitt – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 – Anwendungsbereich§ 1 Anwendungsbereich des GesetzesArt. 2 Sachlicher Anwendungsbereich
Art. 3 Räumlicher Anwendungsbereich
 
§ 2 – Begriffsbestimmungen§ 2 BegriffsbestimmungenArt 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e iVm  Abs. 3 Satz 1 
Zweiter Abschnitt – Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten, Auftragsverarbeitung§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen (Abs. 1)Art 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e iVm  Abs. 3 Satz 1 (für Abs. 1) Art. 28 Auftragsverarbeiter (für Abs. 2) 
§ 4 – Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume§ 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume  
Dritter Abschnitt – Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
§ 5 – Benennung§ 5 BenennungArt. 37 Benennung eines DatenschutzbeauftragtenArt. 32 Benennung eines Datenschutzbeauftragten
§ 6 – Rechtsstellung§ 6 StellungArt. 38 Stellung des DatenschutzbeauftragtenArt. 33 Stellung des Datenschutzbeauftragten
§ 7 – Aufgaben§ 7 AufgabenArt. 39 Aufgaben des DatenschutzbeauftragtenArt. 34 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Vierter Abschnitt – Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte
§ 8 – Rechtsstellung und Unabhängigkeit§ 8 Errichtung; § 10 UnabhängigkeitArt. 54 Errichtung der Aufsichtsbehörde Art. 52 UnabhängigkeitArt. 42 Unabhängigkeit
§ 9 – Wahl§ 11 Ernennung und AmtszeitArt. 53 Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der AufsichtsbehördeArt. 43 Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
§ 10 – Persönliche Voraussetzungen§ 11 Abs. 1 S. 4 f. Ernennung und AmtszeitArt. 53 Abs. 1 und 2 Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der AufsichtsbehördeArt. 43 Abs. 1 und 2 Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
§ 11 – Amtsverhältnis§ 12, § 13 Abs. 1Art. 43; Art. 53; Art. 54Art. 42, 43 und 44
§ 12 – Verschwiegenheitspflicht§ 13 Abs. 4 Rechte und PflichtenArt. 54 Abs. 2 Errichtung der AufsichtsbehördeArt. 44 Abs. 2 Errichtung der Aufsichtsbehörde
§ 13 – Zuständigkeit und Aufgaben§ 9 Zuständigkeit; § 14 AufgabenArt. 55 Zuständigkeit, Art. 57 AufgabenArt. 46 Aufgaben
§ 14 – Befugnisse§ 16 BefugnisseArt. 58 BefugnisseArt. 47 Befugnisse
§ 15 – Gutachten und Untersuchungen, Tätigkeitsbericht§ 15 TätigkeitsberichtArt. 59 TätigkeitsberichtArt. 49 Tätigkeitsbericht
§ 16 – Informationspflichten   
§ 17 – Benachteiligungsverbot bei Anrufung der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten   
§ 18 – Personal- und Sachausstattung Art. 52 IV Unabhängigkeit 
Fünfter Abschnitt – Rechtsbehelfe   
§ 19 – Gerichtlicher Rechtsschutz§ 20 Gerichtlicher RechtsschutzArt. 78 Abs. 1 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine AufsichtsbehördeArt. 53 Abs. 1 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
ZWEITER TEIL – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
Erster Abschnitt – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Erster Titel – Verarbeitung personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
§ 20 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten§ 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener DatenArt. 9 Abs. 2 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 
§ 21 – Verarbeitung zu anderen Zwecken§23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche StellenArt. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e, Abs. 2 und 3 (für Abs. 1),
Art. 9 Abs. 2 (für Abs. 2)
 
§ 22 – Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen§ 25 Datenübermittlungen durch öffentliche StellenArt. 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung; Art. 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 
Zweiter Titel – Besondere Verarbeitungssituationen
§ 23 – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses§ 26 Datenverarbeitung für Zwecke des BeschäftigungsverhältnissesArt. 88 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext, Art. 9 Abs. 2 
§ 24 – Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken§ 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen ZweckenArt. 9; Art. 85; Art. 89 
§ 25 – Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken§ 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden ArchivzweckenArt. 9 Abs. 2 lit. j (für Abs. 1) Art. 89 Abs. 3 (für Abs. 2, 3, 4) 
§ 26 – Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Untersuchungen im Fall von Geheimhaltungspflichten§ 29 Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von GeheimhaltungspflichtenArt. 23 Beschränkungen 
§ 27 – Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften Art. 91 Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften 
§ 28 – Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks zu journalistischen Zwecken Art. 85 Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit 
§ 28a – Datenverarbeitung bei öffentlichen Auszeichnungen und Ehrungen§ 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen  
§ 28b – Datenverarbeitung in Gnadenverfahren   
Dritter Titel – Rechte des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane
§ 29 – Auskunftsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane   
§ 30 – Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag und die kommunalen Vertretungsorgane   
Zweiter Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
§ 31 – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person§ 32 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen PersonArt. 23 Beschränkungen; Art. 13 
§ 32 – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden§ 33 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurdenArt. 23 Beschränkungen; Art. 14 
§ 33 – Auskunftsrecht der betroffenen Person§ 34 Auskunftsrecht der betroffenen PersonArt. 23 Beschränkungen 
§ 34 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)§ 35 Recht auf LöschungArt. 23 Beschränkungen 
§ 35 – Widerspruchsrecht§ 36 WiderspruchsrechtArt. 23 Beschränkungen 
Dritter Abschnitt – Sanktionen
§ 36 – Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren bei Verstößen nach Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679§ 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und StrafverfahrenArt. 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen 
§ 37 – Strafvorschriften§ 42 StrafvorschriftenArt. 84 Sanktionen 
§ 38 – Bußgeldvorschriften§ 43 Bußgeldvorschriften  
Vierter Abschnitt – Gemeinsame Verfahren, Gemeinsam Verantwortliche
§ 39 – Gemeinsame Verfahren, Gemeinsam Verantwortliche Art. 26 Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche 
DRITTER TEIL – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
Erster Abschnitt – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 40 – Anwendungsbereich§ 45 – AnwendungsbereichArt. 2 Abs. 2 lit. d Sachlicher AnwendungsbereichArt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Gegenstand und Ziele
§ 41 – Begriffsbestimmungen§ 46 Begriffsbestimmungen Art. 3 Begriffsbestimmungen
§ 42 – Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten§ 47 Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 4 Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
Zweiter Abschnitt – Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 43 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten§ 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Art. 10 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 44 – Verarbeitung zu anderen Zwecken§ 49 Verarbeitung zu anderen Zwecken Art. 4 Abs. 2 Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 45 – Verarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken, archivarischen oder statistischen Zwecken§ 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken Art. 4 Abs. 3 Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 46 – Einwilligung§ 51 Einwilligung EG 35, 37
§ 47 – Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen§ 52 Verarbeitung auf Weisung der Verantwortlichen Art. 23 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
§ 48 – Datengeheimnis§ 53 Datengeheimnis  
§ 49 – Automatisierte Einzelentscheidung§ 54 Automatisierte Einzelentscheidung Art. 11 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall
Dritter Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
§ 50 – Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen§ 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen Art. 13 Abs. 1 Der betroffenen Person zur Verfügung zu stellende oder zu erteilende Informationen
§ 51 – Benachrichtigung betroffener Personen§ 56 Benachrichtigung betroffener Personen Art. 13 Abs. 2 Der betroffenen Person zur Verfügung zu stellende oder zu erteilende Informationen
§ 52 – Auskunftsrecht§ 57 Auskunftsrecht Art. 14 Auskunftsrecht der betroffenen Person
§ 53 – Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung§ 58 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung Art. 16 Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung
§ 54 – Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person§ 59 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person Art. 12 Mitteilungen und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
§ 55 – Anrufung der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten§ 60 Anrufung der oder des Bundesbeauftragten Art 52. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
§ 56 – Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit§ 61 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit Art. 53 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
Vierter Abschnitt – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§ 57 – Auftragsverarbeitung§ 62 AuftragsverarbeitungArt. 28 AuftragsverarbeiterArt. 22 Auftragsverarbeiter
§ 58 – Gemeinsame Verfahren, Gemeinsam Verantwortliche§ 63 Gemeinsam Verantwortliche Art. 21 Gemeinsam Verantwortliche
§ 59 – Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung§ 64 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung Art. 29 Sicherheit der Verarbeitung
§ 60 – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten§ 65 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Bundesbeauftragten Art. 30 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
§ 61 – Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten§ 66 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten Art. 31 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
§ 62 – Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung§ 67 Durchführung einer Datenschutz-FolgenabschätzungArt. 35 Datenschutz-FolgenabschätzungArt. 27 Datenschutz-Folgenabschätzung
§ 63 – Zusammenarbeit mit der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten§ 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten Art. 26 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
§ 64 – Vorherige Konsultation der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten§ 69 Anhörung der oder des Bundesbeauftragten Art. 28 Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde
§ 65 – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten§ 70 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Art. 24 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 66 – Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen§ 71 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellung Art. 20 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
§ 67 – Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen§ 72 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen Art. 6 Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen
§ 68 – Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen§ 73 Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen Art. 7 Abs. 1 Unterscheidung zwischen personenbezogenen Daten und Überprüfung der Qualität der personenbezogenen Daten
§ 69 – Qualitätssicherung personenbezogener Daten vor deren Übermittlung§ 74 Verfahren bei Übermittlungen Art. 7 Abs. 2 Unterscheidung zwischen personenbezogenen Daten und Überprüfung der Qualität der personenbezogenen Daten
§ 70 – Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung§ 75 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung Art. 16 Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung
§ 71 – Protokollierung§ 76 Protokollierung Art. 25 Protokollierung
§ 72 – Vertrauliche Meldung von Verstößen§ 77 Vertrauliche Meldung von Verstößen Art. 48 Meldung von Verstößen
Fünfter Abschnitt – Datenübermittlungen an Drittländer und an internationale Organisationen
§ 73 – Allgemeine Voraussetzungen§ 78 Allgemeine Voraussetzungen Art. 35 Allgemeine Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten
§ 74 – Datenübermittlung bei geeigneten Garantien§ 79 Datenübermittlung bei geeigneten Garantien Art. 37 Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
§ 75 – Ausnahmen für eine Datenübermittlung ohne geeignete Garantien§ 80 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien Art. 38 Ausnahmen für bestimmte Fälle
§ 76 – Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittländern§ 81 Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten Art. 39 Übermittlung personenbezogener Daten an in Drittländern niedergelassene Empfänger
Sechster Abschnitt – Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
§ 77 – Gegenseitige Amtshilfe§ 82 Gegenseitige Amtshilfe Art. 50 Gegenseitige Amtshilfe
Siebter Abschnitt – Haftung und Sanktionen
§ 78 – Schadensersatz und Entschädigung§ 83 Schadensersatz und Entschädigung Art. 56 Recht auf Schadenersatz
§ 79 – Strafvorschriften§ 84 Strafvorschriften Art. 57 Sanktionen
 IFG Bund  
VIERTER TEIL – Informationsfreiheit
§ 80 – Anspruch auf Informationszugang§ 1 Grundsatz  
§ 81 – Anwendungsbereich   
§ 82 – Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange§ 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen  
§ 83 – Schutz personenbezogener Daten§ 5 Schutz personenbezogener Daten  
§ 84 – Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse§ 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses  
§ 85 – Antrag§ 7 Antrag und Verfahren  
§ 86 – Verfahren bei Beteiligung Dritter§ 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter  
§ 87 – Entscheidung§ Ablehnung des Antrags; Rechtsweg  
§ 88 – Kosten§ 10 Gebühren und Auslagen  
§ 89 – Die oder der Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte§ 12 Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit  
HDSIGBDSGDSGVOJI-Richtlinie
FÜNFTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 90 – Übergangsvorschriften EG 171, Art 94 
§ 91 – Inkrafttreten Art. 99 Inkrafttreten und AnwendungArt. 64 Inkrafttreten
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